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   OLG Brandenburg, 01.02.2016 - 13 UF 170/14   

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https://dejure.org/2016,9051
OLG Brandenburg, 01.02.2016 - 13 UF 170/14 (https://dejure.org/2016,9051)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.02.2016 - 13 UF 170/14 (https://dejure.org/2016,9051)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01. Februar 2016 - 13 UF 170/14 (https://dejure.org/2016,9051)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Pflicht des Unterhaltsverpflichteten zum Ausgleich von Nachteilen aus der Versteuerung einer Unterhaltsleistung

  • rechtsportal.de

    BGB § 242
    Umfang der Pflicht des Unterhaltsverpflichteten zum Ausgleich von Nachteilen aus der Versteuerung einer Unterhaltsleistung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verpflichtung eines Ehegatten zur steuerbegünstigten Verwendung eines Altersvorsorgeunterhalts

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachteilsausgleichung bei Unterhaltszahlungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1894
  • MDR 2016, 1213
  • FamRZ 2016, 1684
  • NZFam 2016, 506
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 369/81

    Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Mitwirkung beim begrenzten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.02.2016 - 13 UF 170/14
    Zum Ausgleich der Nachteile, die der Unterhaltsberechtigte übernimmt, damit der Unterhaltspflichtige Steuervorteile für sich in Anspruch nehmen kann, reicht es aus, dass der Pflichtige sich verbindlich zur Erstattung dieser Nachteile bereiterklärt und sodann den Steuermehrbetrag an den Berechtigten erstattet (BGH, NJW 1983, 1545, 1547).
  • OLG Frankfurt, 20.07.2006 - 1 UF 180/05

    Scheidungsfolgenvereinbarung mit Zustimmung der Unterhaltsberechtigten zum

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.02.2016 - 13 UF 170/14
    Ein Anspruch auf Erstattung schon der Steuervorauszahlung und nicht erst des nach der Veranlagung endgültig feststehenden Mehrbetrages müsste deshalb nur in Betracht gezogen werden, wenn die Entrichtung der Vorauszahlungsbeträge die Mittel schmälert, die zum Lebensunterhalt des Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehen (OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2007, 219, 220; diese Voraussetzung wird auch mit grundsätzlich großzügigeren Auffassungen verbunden: HansOLG, FamRZ 2005, 519, 520; MüKo-BGB- Maurer, 6. Aufl. 2013, § 1569 Rdnr. 18; ohne diese Differenzierung a.A.: OLG Bamberg, FamRZ 1987, 1047).
  • OLG Hamburg, 27.02.2004 - 12 UF 166/03

    Berücksichtigung von steuerlichen Nachteilen des Realsplittings

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.02.2016 - 13 UF 170/14
    Ein Anspruch auf Erstattung schon der Steuervorauszahlung und nicht erst des nach der Veranlagung endgültig feststehenden Mehrbetrages müsste deshalb nur in Betracht gezogen werden, wenn die Entrichtung der Vorauszahlungsbeträge die Mittel schmälert, die zum Lebensunterhalt des Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehen (OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2007, 219, 220; diese Voraussetzung wird auch mit grundsätzlich großzügigeren Auffassungen verbunden: HansOLG, FamRZ 2005, 519, 520; MüKo-BGB- Maurer, 6. Aufl. 2013, § 1569 Rdnr. 18; ohne diese Differenzierung a.A.: OLG Bamberg, FamRZ 1987, 1047).
  • OLG Bamberg, 26.02.1987 - 2 UF 360/86

    Erstattung von Steuernachteilen beim Realsplitting

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.02.2016 - 13 UF 170/14
    Ein Anspruch auf Erstattung schon der Steuervorauszahlung und nicht erst des nach der Veranlagung endgültig feststehenden Mehrbetrages müsste deshalb nur in Betracht gezogen werden, wenn die Entrichtung der Vorauszahlungsbeträge die Mittel schmälert, die zum Lebensunterhalt des Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehen (OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2007, 219, 220; diese Voraussetzung wird auch mit grundsätzlich großzügigeren Auffassungen verbunden: HansOLG, FamRZ 2005, 519, 520; MüKo-BGB- Maurer, 6. Aufl. 2013, § 1569 Rdnr. 18; ohne diese Differenzierung a.A.: OLG Bamberg, FamRZ 1987, 1047).
  • OLG Stuttgart, 15.02.2018 - 11 UF 229/17

    Altersvorsorgeunterhalt: Dispositionsbefugnis des Unterhaltsgläubigers

    Dies betrifft jedoch gerade nicht die unterhaltsrechtliche Ungeeignetheit der Anlageform, sondern vielmehr allenfalls die Frage des Umfangs des Nachteilsausgleichs (so auch OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1684) für den Fall, dass eine anderweitige, steuerbegünstigte Anlageform in der Person der konkreten Unterhaltsberechtigten möglich und zumutbar gewesen wäre, was vorliegend nicht zu entscheiden ist, da der Wegfall oder die Kürzung des Altersvorsorgeunterhalts aus Rechtsgründen insoweit nicht in Betracht kommt.
  • BGH, 22.09.2021 - XII ZB 544/20

    Altersvorsorgeunterhalt: Berechtigung zum Abschluss einer privaten

    Eine Auffassung bejaht diese Frage (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1684, 1685 f.; grundsätzlich auch Wendl/Dose/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis 10. Aufl. § 4 Rn. 872 f.; MünchKommBGB/Maurer 8. Aufl. § 1578 Rn. 854).

    Dagegen vertreten andere mit dem Oberlandesgericht die Meinung, dass auch in Bezug auf das Realsplitting eine Wahlfreiheit des Unterhaltsberechtigten bestehe (Borth FamRZ 2021, 356 f.; jurisPK-BGB/Clausius [Stand: 19. August 2021] § 1578 Rn. 82.1; wohl auch Ruetten NZFam 2016, 506; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2018, 1081, 1082 allgemein zur Zweckbindung).

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2020 - 6 UF 92/20
    Soweit das OLG Brandenburg (Beschluss vom 01.02.2016, Az. 13 UF 170/14) insoweit eine abweichende Auffassung vertritt (ebenso vorsichtig zustimmend Gutdeutsch in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 4 Rn. 872) folgte der Senat dem aus den vorstehenden Erwägungen nicht.

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 und 2 FamFG liegen im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des OLG Brandenburg gemäß Beschluss vom 01.02.2016, Az. 13 UF 170/14, vor.

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